Ortsgruppensatzung
NaturFreunde Ortsgruppe Memmingen
Stand 23.02.2003
Präambel
1. Die NaturFreunde verstehen sich als Förderer des Breitensportes und der Kulturarbeit. Sie sind eine Organisation, die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß.
2. Oberstes Ziel ist die Wiederherstellung und Erhaltung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage. Dieses Ziel wird eigenständig verfolgt und ist zwingender Bestandteil ihrer Aufgaben und Tätigkeiten.
3. Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
4. Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischer Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
5. Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
6. Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie Naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
7. Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbericht
1. Der Verein, nachfolgend kurz Ortsgruppe Memmingen genannt, führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Ortsgruppe Memmingen e.V.
Kurzbezeichnung: NaturFreunde Memmingen e.V.
2. Die Ortsgruppe ist innerhalb der Grenzen der Stadt Memmingen tätig.
3. Die Ortsgruppe hat ihren Sitz in Memmingen Bayern
4. Die Ortsgruppe ist im Vereinsregister eingetragen.
5. Die Ortsgruppe ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Bezirk Schwaben, des Landesverbandes Bayern e.V., und damit der der NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale. BLSV
2 Zwecke des Vereins
1. Die Ortsgruppe fördert im besonderen den Natur- und Umweltschutz. Ihm werden alle "Zwecke und Aufgaben des Vereins" untergeordnet.
2. Die Ortsgruppe fördert das Wandern und die sportliche Betätigung unter Beachtung der Belange des Naturschutzes.
3. Die Ortsgruppe setzt sich ein für die Grundsätze der Demokratie und fördert demokratische Verhaltensweisen.
4. Die Ortsgruppe fördert Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung, Jugend und Altenhilfe. Sie dient jedem Lebensalter.
5. Die Ortsgruppe pflegt internationale und humanitäre Gesinnung, Völkerverständigung und Toleranz.
6. Die Ortsgruppe bekennt sich zum Sinn des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und den dort verankerten Grundrechten. Sie ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
§ 3 Aufgaben
Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch:
1. Förderung des Natur- und Umweltschutzes, Pflege der Natur und Heimatkunde.
2. Veranstaltungen von Reisen, in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten und internationale Begegnungen.
3. Pflege des Breitensports, z.B. durch Wandern, Bergsteigen, Winter- und Wassersport usw.
4. Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und der Kreativität, z.B. auf den Gebieten bildender Kunst, Literatur, Theater, Musik, Sprachen und Tanz.
5. Hinführung der Mitglieder zu verantwortungsvollen Staatsbürgern durch Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildungsmaßnahmen. Beschäftigung mit Fragen der gesellschaftlichen und geschichtlichen Zusammenhänge.
6. Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von NaturFreunde- Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen, Zeltplätzen, Kultur- und Jugendheimen, Anlage und Markierung von Wanderwegen. Diese Einrichtungen stehen allen Mitgliedern und Nichtmitgliedern, vorrangig Jugendlichen sowie Kindern und Familien, zur Verfügung.
7. Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen oder Ähnlichem.
8. Zusammenarbeit mit Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zu Demokratie und Völkerverständigung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.
4. Die Mitglieder dürfen keine Mittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen und Vorteile durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.
Ebenso darf niemand durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
1. Für die im § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien für die Fachgruppen und Referate", die vom Bundeskongress beschlossen werden.
3. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der NaturFreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden.
Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1-4 dieser Satzung.
§ 6 Förderung von Kindern und Jugendlichen
1. Die Jugend ist in der NaturFreundejugend Deutschlands, Jugendgruppe Memmingen, zusammengefasst. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands".
2. Die Kinder sind in Gruppen zusammengefasst und führen die Bezeichnung NaturFreunde Kindergruppe Memmingen. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den "Richtlinien der NaturFreundejugend Deutschlands".
3. Die Richtlinien für die Förderung von Kindern und Jugendlichen werden von der Bundesjugendkonferenz beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt.
4. Die Arbeit und Kassenführung der Kinder- und Jugendgruppe(n) unterliegt der Überwachung durch die Kontrollkommission.
§ 7 Finanzierung der Arbeit
1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnehmen aus
- Mitgliedsbeiträgen
- Spenden und Sammlungen
- Veranstaltungen, Vermietungen und Verpachtungen
- Zuschüssen
2. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe unter Berücksichtigung der Anteile für den Bezirk, den Landesverband, die Bundesgruppe und die NaturFreunde-Internationale.
Die Beitragszahlung ist ein Bringschuld und ist bis zum 28 Februar für das laufende Jahr zu leisten.
3. Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich ein Haushaltsplan aufzustellen und dem Ortsgruppenvorstand zur Genehmigung vorzulegen.
4. Vereinsämter werden in der Regel ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand und satzungsgemäß bestellte Amtsträger können für ihre Tätigkeit bei Bedarf eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG beschließen.
§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft, Austritt
1. Mitglied der Ortsgruppe kann jede / r werden, die / der deren Zweck unterstützen will, unbeschadet seiner rassischen und religiösen Zugehörigkeit.
2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung der Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreters(in). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Im Sinne einer durchgehenden Mitgliedschaft sind alle Mitglieder, Mitglieder des Landesverbandes, deren Rechte durch die Ortsgruppen wahrgenommen werden.
4. Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden ist an die Beitragsmarke bzw. an die offizielle Einzugsquittung mit dem NaturFreundeemblem gebunden. Fördermitgliedschaften sind unzulässig.
5. Der Austritt aus der Ortsgruppe kann nur zum Jahresende erfolgen und ist schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss mindestens 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe, der Verbandsgliederung im Rahmen der Satzung teilzunehmen und an den Vergünstigungen, die die Mitgliedschaft mit sich bringt, teilzuhaben, zu wählen und gewählt zu werden sowie das Stimmrecht bei allen Versammlungen auszuüben. Wahlfunktionen können nur von Mitgliedern ausgeübt werden.
2. Die Mitgliedsrechte können erst nach Beitragszahlung wahrgenommen werden.
3. Das Stimmrecht kann mit Vollendung des 16. Lebensjahres wahrgenommen werden.
4. Ausnahmefälle können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.
§ 10 Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied, welches das Ansehen der Organisation schädigt, dieser Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse nicht ausführt, kann ausgeschlossen werden.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes ist Einspruch beim Ortsgruppenschiedsgericht nach § 16 möglich.
§ 11 Organe der Ortsgruppe
1. Organe der Ortsgruppe sind:
a) die Mitgliederversammlung, eventuell eine außerordentliche Mitgliederversammlung
b) der Ortsgruppenvorstand
c) der Ortsgruppenverwaltungsrat
d) die Kontrollkommission
e) das Schiedsgericht
2. Der / die Schriftführer (in) hat die Beschlüsse der Organe durch Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift hat Ort, Zeit, Teilnehmer, und Abstimmung zu enthalten. Diese sind von dem / der Versammlungsleiter (in) zu unterschreiben. Eine Kopie ist der Kontrollkommission zuzuleiten.
3. Die Organe können zu ihren Sitzungen Mitglieder und Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzuziehen.
4. Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe erfolgen durch den / die Ortsgruppenvorsitzende(n) oder Stellvertreter.
5. Die Einladungen zu den Sitzungen der Organe erfolgen durch den Ortsgruppenvorstand oder dessen Beauftragten. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Bei der Mitgliederversammlung ist eine schriftliche Ladungsfrist von 2 Wochen bindend.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Viertel des Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes, der Kontrollkommission oder eines von einem Drittel der Mitglieder unterschriebenen Antrages innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Einbringung einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch die / den Vorsitzende(n). Sie erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit, der Tagesordnung und muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgen. Der zuständige Bezirk und der Landesverband sind gleichzeitig zu verständigen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne an eine bestimmte Anzahl von anwesenden Mitgliedern gebunden zu sein.
4. Den Vorsitz führt die / der Versammlungsleiter(in) oder ein von der Versammlung gewähltes Präsidium mit maximal drei Personen.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, schriftlich niedergelegt und als Protokoll von der / dem Versammlungsleiter(in) und Schriftführer(in) unterzeichnet. Eine Kopie ist der Kontrollkommission zuzuleiten. Stimmrecht haben alle Mitglieder der Ortsgruppe, sofern sie das 16 Lebensjahr vollendet haben.
6. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:
a) Entgegennahme der Berichte
b) die Entlastung des Ortsgruppenvorstandes
c) die Neuwahl bzw. Bestätigung der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes
d) Wahl bzw. Bestätigung der Fachgruppenleiter(innen) sowie Bestätigung der Jugend- und Kindergruppenleiter(in)
e) die Wahl der Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes
f) über die vorliegenden Anträge zu entscheiden
g) über die Höhe des Jahresbeitrages zu entscheiden
h) Ernennung und Anerkennung zur / zum Ehrenvorsitzende/n und zur Ehrenmitgliedschaft
§ 13 Ortsgruppenverwaltungsrat
1. Der Ortgruppenverwaltungsrat besteht aus dem Ortsgruppenvorstand und den Fachgruppenleiter(innen) oder deren Stellvertreter(innen), der Jugend- und Kindergruppenleiter, der Kontrollkommission und den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme.
2. Der Ortgruppenverwaltungsrat erstellt beschlussreife Arbeitsvorlagen und Empfehlungen für den Ortsgruppenvorstand. Der Ortsgruppenvorstand ist verpflichtet in wichtigen den Verein betreffenden Angelegenheiten den Ortsgruppenverwaltungsrat vor Beschlussfassung zu informieren, eine Diskussion zu führen und die Meinungstendenz einzuholen.
§ 14 Ortsgruppenvorstand
1. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus:
a) dem "gesetzlichen" Vorstand:
Ortsgruppenvorsitzende(r) und seine bis zu drei Stellvertreter(innen).
b) dem "erweiterten" Vorstand:
Kassierer(in), Schriftführer(in) und Vertreter(innen) der Ortsgruppenjugend- und Kinderleitung.
Der Kontrollkommission ohne Stimmrecht.
e) dem / der Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.
2. Ortsgruppenvorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Ortsgruppenvorsitzende und sein/ e Stellvertreter(in). Jede / r von ihnen ist allein zeichnungsberechtigt. Hinsichtlich des Innenverhältnisses wird festgelegt, dass der / die Stellvertreter(in) nur bei Verhinderung der / des 1. Vorsitzenden tätig werden kann.
3. Der Ortsgruppenvorstand wird auf Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die Vorbereitung von Tagungen und Sitzungen und deren Einberufung, sowie die Aufnahme von Mitgliedern.
4. Der Ortsgruppenvorstand fasst die Beschlüsse zwischen den Mitgliederversammlungen und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ortsgruppenvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder und die Kontrollkommission eingeladen wurden, und wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorstand und ein Stellvertreter, oder alternativ zwei Stellvertreter anwesend sind. Der Kontrollkommission ist eine Kopie der Beschlüsse zuzuleiten.
5. Der Ortsgruppenvorstand gibt sich gegebenenfalls eine Geschäftsordnung
§ 15 Kontrollkommission
1. Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern.
2. Sie hat die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung, die Satzungsbestimmungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ortsgruppenvorstandes und die unter §§ 5 und 6 genannten Gliederungen zu überwachen und zu prüfen.
3. Sie hat den Organen der Ortsgruppe und der Ortsjugendkonferenz schriftlich Bericht zu erstatten und Anträge auf Entlastung zu stellen.
4. Sie hat an allen Sitzungen der Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.
5. Bei gravierenden Verstößen gegen die Geschäfts- und Kassenführung bzw. der Satzungsbestimmungen, hat auf Beschluss der Kontrollkommission der Ortsgruppenvorstand innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 16 Schiedsgericht
1. Für Mitglieder und Organe der Ortsgruppe ist die Bundesschiedsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern.
3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 17 NaturFreundehäuser
NaturFreundehäuser und Stadtheime können nur im Einvernehmen mit dem Landesverband verkauft oder zweckentfremdet verpachtet werden.
§ 18 Satzungsannahme und -änderung
1. Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.
2. Satzungsbeschlüsse sind vor der Eintragung in das Vereinsregister binnen vier Wochen dem Landesvorstand mitzuteilen.
3. Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder einer anderen Behörde verlangt werden, können vom Ortsgruppenvorstand beschlossen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die §§ 1-3 und 5-7.
§ 19 Auflösung der Ortsgruppe
1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei dieser Versammlung müssen mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sein.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
3. Nach Auflösung der Ortsgruppe, Austritt der Ortsgruppe aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen und eventuell bestehende Rechtsansprüche, nach Ablösung aller rechtlichen Verbindlichkeiten und Forderungen, einer gemeinnützigen Gliederung der NaturFreunde (einer Ortsgruppe, einem Bezirk oder dem Landesverband Bayern e.V.) zu, die oder der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, siehe § 4, verwendet.
4. Die Ortsgruppe, vertreten durch den zuletzt tätigen gesetzlichen Vorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und Verträge an den Landesverband Bayern e.V. verantwortlich.
5. Der Landesverband Bayern e.V. ist im Falle einer Überschuldung der Ortsgruppe berechtigt, die Vermögensübernahme abzulehnen.
6. Sollte kein rechtsfähiger Landesverband Bayern e.V. und keine Bundesgruppe Deutschland mehr bestehen, wird das Vermögen mit behördlicher Zustimmung dem Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt e.V., nach Abdeckung der finanziellen Mitgliederrechte, übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung verwenden darf.
§ 20 Schlussbestimmungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Gerichtsstand ist der Sitz der Ortsgruppe
3. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28. März 2003 in Memmingen beschlossen.
4. Diese Satzung erlangt nach Eintragung in das Vereinsregister Rechtskraft.
Sie wurde am ..........................................23.05.2003................................................
beim Amtsgericht...............................Memmingen.....................................................
unter der Nr. VR..............................150..................................................eingetragen.